Sitzung: 29.06.2021 Rat der Stadt Eschweiler
Beschluss: einstimmig zugestimmt
Abstimmung: Ja: 49
Vorlage: 243/21
1. Die in dem rechtwirksamen
Bebauungsplan 110/1. Änderung – Wynandsgässchen – ausgewiesene nördlich der
Erschließungsanlage „Gartenstraße“ abzweigende Erschließungsanlage
„Gartenstraße“ (Gemarkung Eschweiler, Flur 54, Flurstück 1141 tlw.) ist gemäß §
8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt
Eschweiler vom 30.03.1990 in der derzeit geltenden Fassung endgültig
hergestellt.
Damit unterliegen die durch die vorgenannte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung.
2. Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 110/1. Änderung – Wynandsgässchen – ist das Grundstück Gemarkung Eschweiler, Flur 54, Flurstück 1141 tlw., das der nördlich der Erschließungsanlage „Gartenstraße“ abzweigenden Erschließungsanlage „Gartenstraße“ dient, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Die vorstehenden Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen; der Beschluss zu 1. gemäß § 133 Abs. 1 Satz 3 BauGB in der derzeit geltenden Fassung und der Beschluss zu 2. mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss einstimmig: