Die als Anlage der VV 184/21 beigefügten Ausführungen der Volkshochschule wurden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Frau Hannemann teilte mit, dass die Reform des Weiterbildungsgesetzes im Land NRW das Gesetz dahingehend ändern werde, dass es nicht mehr auf die Zahl der Unterrichtseinheiten und der Mindestteilnehmerzahl ankomme, sondern auf die Erreichung der qualitativen Ziele.

 

Ratsmitglied Thoma fragte an, ob die Gesundheitsbildung und kulturelle Bildung förderfähig sei.

 

Frau Hannemann gab an, dass die Gesundheitsbildung und kulturelle Bildung ausdrücklich in der Reform des Weiterbildungsgesetzes NRW enthalten sei. Eine Förderung sei jedoch nach Personal und nicht nach Unterrichtseinheit möglich.