Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage beigefügte 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eschweiler vom 14.12.2016:

 

  1. Der Rat beschließt, die in der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler für den Hauptverwaltungsbeamten genutzte Funktionsbezeichnung „der Bürgermeister“ in „die Bürgermeisterin“ zu ändern.

 

  1. Der Rat beschließt, den § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung wie folgt zu fassen:

„Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die mandatsbedingt erforderliche Teilnahme an Ausschuss-, Fraktions- und Teilfraktionssitzungen sowie an Sitzungen von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen ein Sitzungsgeld in Höhe des in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages.

Stellvertretende sachkundige Bürger und stellvertretende sachkundige Einwohner erhalten unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die mandatsbedingt erforderliche Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.

Die Anzahl der Fraktions-/Teilfraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld bezahlt wird, ist auf jährlich 25 Sitzungen beschränkt.

Die vorstehenden Regelungen finden gleichermaßen Anwendung auf Online-Fraktionssitzungen, sofern die Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine Präsenz-Fraktionssitzung. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der der übliche Personenkreis teilnimmt und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten.

 

  1. Der Rat beschließt, den § 19 Abs. 5 der Hauptsatzung wie folgt zu fassen:

„Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, erhalten die stellv. Bürgermeister, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie die Fraktionsvorsitzenden und die stellv. Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende wird gem. § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 4 EntschVO als Sitzungsgeld gewährt.“

 

 


RM Schulze regte an, die Anzahl der jährlich abrechnungsfähigen Fraktionssitzungen von bisher 15 auf zukünftig 25 Sitzungen zu erhöhen.


Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss bei einer Enthaltung (BMin Leonhardt) einstimmig: