RM Bündgens  stellte fest, dass die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Stadtrates sowie die Tagesordnung frist- und formgerecht zugegangen seien und die Beschlussfähigkeit des Stadtrates gegeben sei. Außerdem verwies er auf die bekannten und zu beachtenden Mitwirkungsverbote gemäß § 31 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Gemeindeordnung.