Im Anschluss an den Vortrag (vgl. Anlage 3 zur Niederschrift) ergaben sich noch Rückfragen.

 

Herr Nussbaum erläuterte daraufhin, dass „wohnohrtnah“ dem Grundsatz nach, die Bevölkerung sei, die in einem fußläufigen Umfeld von ca. 10 Minuten zu dem Einkaufsmarkt wohne, und dass die Kriterien, welche zu den nun angesetzten Größen, wie z.B. einer Verkaufsfläche von 1.900 qm geführt hätten, auf Grundlage der Bevölkerungsdichte im unmittelbaren Umfeld zu den Zentren berechnet worden seien.

Des Weiteren seien die Daten des Statistischen Bundesamtes zu Grunde gelegt worden und man müsse bedenken, dass das STRIKT sich lediglich auf die interkommunalen Auswirkungen innerhalb der StädteRegion beziehe und nicht auf stadtinterne, da hier die kommunalen Regelungen zählt.

Das STRIKT solle eine Hilfestellung sein, die generell bei allen großflächigen Einzelhandelsvorhaben herangezogen werden könne.

Sofern dennoch keine Einigung mit den städteregionalen Kommunen gefunden werde, müsse das Projekt entweder modifiziert werden oder aber die benachteiligten Kommunen müssten eine negative Stellungnahme an die Bezirksregierung einreichen.