Beschluss: einstimmig zugestimmt

Abstimmung: Ja: 49

1. Die in dem rechtwirksamen Bebauungsplan Nr. 142 B - Bourscheidtstraße - ausgewiesene Erschließungsanlage „Elisabeth-Selbert-Straße“ (Gemarkung Eschweiler, Flur 34, Flurstück 522 tlw.) ist gemäß § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Eschweiler vom 30.03.1990 in der derzeit geltenden Fassung endgültig hergestellt.

 

Damit unterliegen die durch die vorgenannte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung.

 

2. Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 142 B – Bourscheidtstraße – ist das Grundstück Gemarkung Eschweiler, Flur 34, Flurstück 522 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.

 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

 

Die vorstehenden Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen; der Beschluss zu 1. gemäß § 133 Abs. 1 Satz 3 BauGB in der derzeit geltenden Fassung und der Beschluss zu 2. mit Rechtsbehelfsbelehrung.


Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss einstimmig: