1. Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage (Anlage 1) abgewogen.

 

  1. Die sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.

 

  1. Der Bebauungsplan 105 – Südlich Rodelberg – (Anlage 2) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung (Anlage 3) als Abschlussbegründung hierzu.

 


Auf Nachfrage von Herrn RM Widell erklärte Frau Assenmacher, dass die als Ausgleich durchgeführten Kompensationsmaßnahmen zur Reaktivierung und Sicherung einer Streuobstwiese in Röhe im Dezember 2017 hergestellt wurden. Auf den Hinweis von Herrn skE Leusch, dass der Forderung des NABU, ein Verbot von Schottervorgärten mit Folienunterlage auszusprechen, nicht berücksichtigt wurde, erwiderte Herr Schoop, dass hierzu bereits eine konkrete Regelung in § 8 der Bauordnung des Landes NRW bestehe und daher eine Festsetzung im Bebauungsplan nicht erforderlich sei.


Die Mitglieder des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses stimmten dem Beschlussvorschlag einstimmig zu: