Die Beisitzer des Wahlausschusses wurden gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung in der zur Zeit gültigen Fassung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet.