Beschluss: zur Kenntnis genommen

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Durchführung der straßenbaulichen Maßnahmen in den Straßen

 

·         Domtalweg

·         Jan-van-Werth-Straße

·         Kommendenstraße

·         Maarstraße

·         Ringstraße

·         Rosenstraße ab Friedhof und Fronhoven bis zur Einmündung Fronhoven mit abzweigenden Stichstraßen Pützlohner Straße, Fronstraße, Erbericher Straße und Stichstraße zwischen den Häusern Fronhoven Nr. 85 und 90

  • Silvesterstraße - von Leo-Meuser-Straße bis zum Wendehammer -

·         Wiesenstraße - von Fronhoven bis Leo-Meuser-Straße - und Leo-Meuser-Straße mit abzweigendem Stichweg zwischen den Häusern Leo-Meuser-Straße 5 und 11 und mit Langendorfer Straße

 

entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben. Die endgültige Fertigstellung erfolgte am 28.09.2016.          

 


Der Rat der Stadt Eschweiler nahm den nachfolgenden Sachverhalt zur Kenntnis.