Nachtrag: 24.03.2017 Nummer 1

Beigeordneter Kaever führte aus, dass der Stadtrat in seiner Sitzung am 13.12.2016 mit Verwaltungsvorlage Nr. 323/16 über das vom Land NRW in Kooperation mit der NRW.BANK aufgelegte Förderprogramm „Gute Schule 2020“ umfassend informiert worden sei. Das der Stadt Eschweiler innerhalb des Programmzeitraumes 2017 bis 2020 zur Verfügung stehende Förderkontingent betrage insgesamt 4.404.876 €, mithin können in jedem Jahr bis 2020 Fördermitteln in Höhe von 1.101.219 € abgerufen werden. Im ersten Jahr des Programms nicht in Anspruch genommene Mittel können einmalig in das Jahr 2018 übertragen werden, ab dann stehen die Fördermittel nur noch jahresbezogen zur Verfügung. Förderfähig sind grundsätzlich alle Investitionen sowie alle Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen auf kommunalen Schulgeländen und räumlich angeschlossenen Schulsportanlagen sowie Investitionen in die digitale Infrastruktur und Ausstattung von Schulen. Der Stadtrat hat im Rahmen der vorgenannten Verwaltungsvorlage den Mitteleinsatz projektbezogen und nach Programmjahren geplant beschlossen. Hierbei liegt der Schwerpunkt der Mittelverwendung aus dem Programm „Gute Schule 2020“ bei den Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen in den städtischen Schulen. Unabhängig von dieser Förderung hat der Stadtrat darüber hinaus im Haushalt des Jahres 2017 sowie in jedem Jahr der mittelfristigen Finanzplanung im investiven Bereich Mittel in der Größenordnung von 400.000 € für die Medienentwicklung an den Schulen bereitgestellt. Für die im Haushaltsjahr 2017 gelisteten Förderprojekte hat die Stadt am 08.03.2017 einen ersten Abruf von Fördermitteln in Höhe von 757.000 € vorgenommen, der seitens der NRW.BANK am 10.03.2017 positiv beschieden worden ist, der Zufluss der Förderung erfolgt zum 15.04.2017. Es ist davon auszugehen, dass die baulichen Maßnahmen innerhalb des Jahres einen solchen Umsetzungsstand erreichen, dass das jetzt noch innerhalb des Jahresbudgets 2017 noch zur Verfügung stehende Mittelkontingent von rund 345.000 € in diesem Haushaltsjahr ebenfalls in Anspruch genommen und abgerufen werden kann und eine mögliche Übertragung in das Jahr 2018 nicht zu erfolgen braucht.