Beschluss: einstimmig zugestimmt

Abstimmung: Ja: 50

Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 58/4. Änd. –Ardennenstraße-  sind die östlich von der Erschließungsanlage Ardennenstraße –von Heibachstraße bis Herrenfeldchen- abzweigenden Grundstücke

Gemarkung Eschweiler, Flur 40, Nr. 25 und Gemarkung Eschweiler, Flur 64, Nr. 668 (ehemals Flurstück Nr. 123) die den Erschließungsanlagen Ardennenstraße dienen, als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung werden die vorgenannten Erschließungsanlagen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung werden diese Erschließungsanlagen als Gemeindestraßen mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“  gem. § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3, Abschnitt 4 eingestuft.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

 


Die Nachfrage von RM Bündgens, ob das in der Verwaltungsvorlage ausgeführte Vorgehen zur Widmung der Straße rechtmäßig sei, bejahte Herr Thomas Rehahn.   


Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss einstimmig: