Sitzung: 29.03.2017 Rat der Stadt Eschweiler
Beschluss: einstimmig zugestimmt
Abstimmung: Ja: 50
Vorlage: 101/17
Durch den
rechtswirksamen Bebauungsplan 58/4. Änd.
–Ardennenstraße- sind die östlich von
der Erschließungsanlage Ardennenstraße –von Heibachstraße bis Herrenfeldchen-
abzweigenden Grundstücke
Gemarkung Eschweiler, Flur
40, Nr. 25 und Gemarkung Eschweiler, Flur 64, Nr. 668 (ehemals Flurstück Nr.
123) die den Erschließungsanlagen Ardennenstraße dienen, als öffentliche
Verkehrsflächen festgesetzt. Gemäß
§ 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in
der zurzeit gültigen Fassung werden die vorgenannten Erschließungsanlagen für
den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Entsprechend ihrer
Verkehrsbedeutung werden diese Erschließungsanlagen als Gemeindestraßen mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“
gem. § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3, Abschnitt 4 eingestuft.
Mit der öffentlichen
Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende
Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
Die Nachfrage von RM Bündgens, ob das in der Verwaltungsvorlage ausgeführte Vorgehen zur Widmung der Straße rechtmäßig sei, bejahte Herr Thomas Rehahn.
Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss einstimmig: