Beschluss: einstimmig zugestimmt

Abstimmung: Ja: 50

1. Die in dem rechtwirksamen Bebauungsplan Nr. 58/4. Änderung – Ardennenstraße - ausgewiesene Erschließungsanlage „Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen -“ (Gemarkung Eschweiler, Flur 63, Flurstücke 340 tlw. und 122 tlw., Flur 64, Flurstück 667 sowie die Straßenverkehrsfläche, die das Gewässer „Bergrather Fließ“ quert) ist gemäß § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Eschweiler vom 30.03.1990 in der derzeit geltenden Fassung endgültig hergestellt.

 

Damit unterliegen die durch die vorgenannte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung.

 

2. Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 58/4. Änderung – Ardennenstraße - sind die Grundstücke Gemarkung Eschweiler, Flur 63, Flurstücke 340 tlw. und 122 tlw., Flur 64 Flurstück 667 sowie die Straßenverkehrsfläche, die das Gewässer „Bergrather Fließ“ quert, die der Erschließungsanlage „Ardennenstraße – von Heibachstraße bis Herrenfeldchen - “ dienen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.

 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

 

Die vorstehenden Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen; der Beschluss zu 1. gemäß § 133 Abs. 1 Satz 3 BauGB in der derzeit geltenden Fassung und der Beschluss zu 2. mit Rechtsbehelfsbelehrung.

 


Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss einstimmig: